Frauenhäuser - Förderung beantragen
In Baden-Württemberg gibt es Frauen- und Kinderschutzhäuser, die Frauen und deren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Betreuung bieten, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt oder davon bedroht sind.
Die Frauen- und Kinderschutzhäuser werden vom Land Baden-Württemberg durch Förderung der Maßnahmen für Prävention, Krisenintervention und Nachsorge sowie Förderung der Investitionen unterstützt, um Beratungs-, Hilfs- und Schutzangebote bieten zu können. Auch soll für Notfälle jederzeit die telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft gewährleistet sein.
Voraussetzungen
Sie sind Träger eines Frauen- und Kinderschutzhauses.
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich mit Ihrem Servicekonto auf www.service-bw.de an.
- Wählen Sie aus, wofür Sie eine Förderung wünschen:
- Maßnahmen der Prävention, Krisenintervention und Nachsorge oder/und
- Investitionen am/im Frauen- und Kinderschutzhaus
- Füllen Sie das Online-Antragsformular vollständig aus.
- Für Investitionen: Laden Sie in Schritt 4 der Antragstellung die erforderliche Unterlage (siehe unten) hoch.
- Schicken Sie den Antrag online bis 31.03. ab.
- Sie erhalten eine automatisch generierte Sendebestätigung.
- Beim Vorliegen aller förderrechtlichen Voraussetzungen erhalten Sie den Zuwendungsbescheid sowie Formulare für die Auszahlung und für den Verwendungsnachweis. Der Zuwendungsbescheid wird elektronisch per E-Mail versendet oder an Ihr service-bw-Postfach zugestellt.
- Anschließend können Sie die Mittelanforderung (Auszahlung des Förderbetrages) ganz oder in Teilbeträgen per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium direkt beantragen und erhalten die Überweisung.
- Der Verwendungsnachweis ist dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 31.03. des Folgejahres unterschrieben per E-Mail vorzulegen.
Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.
Fristen
bis zum 31.03. jedes Jahres (Förderanträge: laufendes Jahr, Verwendungsnachweise: Folgejahr)
Unterlagen
Für Investitionsförderung: Aufstellung der geplanten Ausgaben mit Nennung und Erläuterung zu den einzelnen geplanten Maßnahmen (formlos).
Kosten
keine
Sonstiges
Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Frauen- und Kinderschutzhaus befindet.
Freigabevermerk
10.06.2024 Regierungspräsidium Freiburg