Lebenslagen: Bürgerserviceportal Neuenstadt am Kocher

Seitenbereiche

Panorama
Lebenslagen

Wahlhandlung (Stimmabgabe)

 

In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden.

Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Sie informiert über Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals.
Diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen.

Für den Fall, dass Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Denken Sie daran Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.

Sollten Sie am Besuch des Wahllokals verhindert sein, können Sie schon vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. Nähere Informationen erhalten Sie in der Leistung "Wahlschein beantragen".

Stimmabgabe

Für die Wahl der Gemeinde-, Ortschafts- und Kreisräte erhalten Sie für jeden Wahlvorschlag amtliche Einzelstimmzettel. Die Stimmzettel können auch durch Perforation miteinander verbunden sein.
Die Stimmzettel werden Ihnen schon vor dem Wahltag nach Hause übersandt.

Jeder Stimmzettel enthält:

  • den Namen der Partei oder Wählervereinigung, eine Kurzbezeichnung (wenn eine solche verwendet wird) oder das Kennwort des Wahlvorschlags
  • Namen, Vornamen, Beruf oder Stand und Wohnort (teilweise auch der Ortsteil) der Bewerberinnen und Bewerber
  • freie Zeilen

Wahl der Gemeinde- und Ortschaftsräte

Bei den Gemeindewahlen haben Sie so viele Stimmen, wie Räte zu wählen sind.
Wenn Sie einen Einzelstimmzettel vollkommen unverändert abgeben, erhält jeder auf diesem Einzelstimmzettel Aufgeführteeine Stimme.
Dies gilt auch, wenn Sie einen Stimmzettel insgesamt kennzeichnen (zum Beispiel durch ein Kreuz neben dem Namen der Partei).
Wenn Sie einen Stimmzettel unverändert abgeben wollen, dürfen Sie auf keinen Fall Bewerbende streichen.
Durch diese Streichung n gilt Ihr Stimmzettel bereits als verändert.
In diesem Fall gelten nur Stimmen, die ausdrücklich (also durch Ankreuzen oder die Zahl "1", "2" oder "3") für Bewerber abgegeben wurden.

Hinweis: In Gemeinden und Ortschaften mit bis zu 5.000 Einwohnern können die Wahlvorschläge bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Räte zu wählen sind.
Wenn Sie in diesem Fall einen unveränderten Einzelstimmzettel abgeben, gelten nur so viele sich bewerbende Personen in der Reihenfolge von oben als mit einer Stimme gewählt wie tatsächlich Räte zu wählen sind.
Wenn bei einer unechten Teilortswahl für einen Wohnbezirk nicht mehr als drei Vertretende zu wählen sind, dürfen die Wahlvorschläge für diesen Wohnbezirk eine sich bewerbende Person mehr enthalten. Wenn Sie in diesem Fall einen unveränderten Einzelstimmzettel abgeben, gelten nur so viele sich bewerbende Personen in der Reihenfolge von oben als mit einer Stimme gewählt wie Vertretende für diesen Wohnbezirk zu wählen sind.
Auch in diesen beiden Fällen dürfen Sie die überzähligen Bewerber nicht streichen. Sonst gilt Ihr Stimmzettel als verändert.

Sie können aber auch auf dem Einzelstimmzettel die sich bewerbende Personen, denen Sie Stimmen geben möchten, ausdrücklich als gewählt kennzeichnen.
Zusätzlich können Sie sich bewerbende Personen aus anderen Wahlvorschlägen auf diesen Einzelstimmzettel übernehmen (panaschieren) und den Bewerbern und Bewerberinnen jeweils bis zu drei Stimmen geben (kumulieren), solange Sie Ihre Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten.

Sie können auch mehrere Einzelstimmzettel abgeben und darauf jeweils die sich bewerbenden Personen, denen Sie Stimmen geben möchten, als gewählt kennzeichnen.
Sie dürfen dabei aber die Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten.

Das Panaschieren ermöglicht Ihnen, Bewerber und Bewerberinnen aus verschiedenen Wahlvorschlägen zu wählen.
Das Kumulieren ermöglicht Ihnen, Ihre Stimmen unterschiedlich zu gewichten, indem Sie einzelnen Bewerbern mehrere Stimmen geben. Sie dürfen aber nicht mehr als drei Stimmen auf einen Bewerber oder eine Bewerberin vereinigen.

Hinweis: Bei unechter Teilortswahl dürfen Sie Bewerberinnen und Bewerber nur innerhalb des gleichen Wohnbezirks panaschieren. Außerdem dürfen Sie für den einzelnen Wohnbezirk nur so vielen Bewerbern und Bewerberinnen Stimmen geben, wie für diesen Wohnbezirk Räte zu wählen sind.
Diese Zahl steht auf dem Stimmzettel.

Wahl der Kreisräte

Bei der Wahl der Kreisräte haben Sie so viele Stimmen, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind.
Je Wahlvorschlag können eineinhalbmal so viele Bewerber und Bewerberinnen aufgestellt werden als Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind.

Wenn Sie Ihren Einzelstimmzettel unverändert abgeben, gelten daher nur so viele Bewerber und Bewerberinnen in der Reihenfolge von oben auf diesem Stimmzettel als mit einer Stimme gewählt wie Kreisräte für den Wahlkreis tatsächlich zu wählen sind.
Wenn Sie einen Stimmzettel unverändert abgeben wollen, dürfen Sie auf keinen Fall einzelne Bewerber oder Bewerberinnen - auch nicht die überzähligen - streichen. Denn durch eine Streichung einzelner Bewerber und Bewerberinnen gilt Ihr Stimmzettel schon als verändert.
In diesem Fall gelten nur Stimmen, die ausdrücklich (also durch Ankreuzen oder die Zahl "1", "2" oder "3") für Bewerber und Bewerberinnen abgegeben wurden.

Ansonsten können Sie auch bei der Wahl der Kreisräte panaschieren und kumulieren.
Sie können auch bei der Wahl der Kreisräte entweder nur einen Einzelstimmzettel oder mehrere Einzelstimmzettel abgeben und dann darauf jeweils die sich bewerbende Personen, denen Sie Stimmen geben möchten, als gewählt kennzeichnen. Dabei dürfen Sie die Gesamtstimmenzahl des Wahlkreises nicht überschreiten.

Kennzeichnung der Stimmzettel

Wenn Sie nicht von der Möglichkeit, einen Einzelstimmzettel unverändert abzugeben, Gebrauch machen wollen, können Sie sowohl bei den Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen als auch bei den Kreistagswahlen für einen Bewerber oder eine Bewerberin auf folgende Weise stimmen:

  • Sie setzen auf dem Stimmzettel in das Kästchen neben dem vorgedruckten Namen des Bewerbers oder der Bewerberin ein Kreuz oder die Ziffer "1", wenn Sie dem Bewerber oder der Bewerberin eine Stimme geben wollen.
  • Sie setzen die Ziffer "2" oder "3" in das Kästchen neben dem Namen des Bewerbers oder der Bewerberin, wenn Sie dem Bewerber oder der Bewerberin zwei oder drei Stimmen geben wollen.

Wenn Sie sich bewerbenden Personen aus anderen Einzelstimmzetteln Stimmen geben möchten, müssen Sie deren Namen in die freien Zeilen des Einzelstimmzettels eintragen, den Sie für Ihre Stimmabgabe verwenden.
Wenn Sie einem dieser nachträglich eingetragenen, sich bewerbenden Personen zwei oder drei Stimmen geben möchten, müssen Sie in das Kästchen neben dem eingetragenen Namen die Ziffer "2" oder "3" eintragen.
Die Stimmen, die Sie diesem Bewerber oder dieser Bewerberin geben, werden dem Wahlvorschlag zugerechnet, aus dem Sie den Bewerber oder die Bewerberin übernommen haben.

Sie können für Ihre Stimmabgabe auch mehrere Einzelstimmzettel verwenden. Sie können jeweils die sich bewerbende Personen der unterschiedlichen Wahlvorschläge durch Kreuz beziehungsweise durch die Ziffern "1", "2" oder "3" kennzeichnen.
Sie dürfen aber auch dabei die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten.

Hinweis: Durch das Hinzufügen von beleidigenden Kommentaren wird Ihre Stimmabgabe ungültig.
Wenn Sie Ihre Stimme abgeben, indem Sie den Namen der sich bewerbenden Person auf dem Stimmzettel eintragen, muss der Name lesbar sein.
Ansonsten ist Ihre für diesen Bewerber vorgesehene Stimme ungültig.

Alle von Ihnen verwendeten Einzelstimmzettel müssen Sie nach der Stimmabgabe in den dafür vorgesehenen amtlichen Stimmzettelumschlag geben. Bei der Stimmagbabe im Wahllokal erhalten Sie diesen Umschlag dort.

Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen

Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behindertengerecht) sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach.

Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht behindertengerecht ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, behindertengerechten Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen.

Sollten Sie aufgrund Ihrer Behinderung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen oder schreiben können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen.
Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.
Welche Bewerbende Sie wählen wollen, müssen Sie dabei selbst entscheiden.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung Ihrer Wahlentscheidung verpflichtet.

 

Freigabevermerk

 

07.11.2023Innenministerium Baden-Württemberg